Subject: Re: Tripoint Deutsches Reich - Schweiz - o?=sterreich 1927
Date: Jan 10, 2005 @ 20:28
Author: aletheiak ("aletheiak" <aletheiak@...>)
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>true but these were already mentioned & anticipated in message 293
> Hallo!
>
> Now, this is really getting good! Cool document you've got there!
> Now, correct, since 1648 there is no official border going through
> the lake, however, for all the practical reasons there is and have
> been sectioning of the lake. To name just a few: fishery, military,
> taxes, boat-traffic regulations, and lots of others.
> So back to the all important documents:German):
> Here is something from the Swiss lawtexts site (of course in
>-
> Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee
> Anlage zu Artikel 9 und Artikel 11
>
> --------------------------------------------------------------------
> -----------1
>
>
>
> Abgrenzung der Vollzugsbereiche und Ausschliesslichkeitszonen
> I. Vollzugsbereiche
> 1. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bundesrepublik
> Deutschland und der Republik Österreich verläuft von der Mitte der
> Leiblachmündung in gerader Linie zum Rheinspitz, Weisses Haus, bis
> zum Schnittpunkt mit der geraden Linie vom Fernsehturm auf dem
> Pfänder - Romanshorn, neue katholische Kirche (Punkt 1). Von Punkt
> verläuft sie in Richtung Romanshorn, neue katholische Kirche, bisfolgt
> zum Schnittpunkt mit der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am
> Alten Rhein - Mitte Argenmündung (Punkt 2).
> 2. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Republik
> Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verläuft von
> Punkt 2 in gerader Linie zum letzten Staatsgrenzpunkt am Alten
> Rhein.
> 3. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bundesrepublik
> Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beginnt bei
> Punkt 2 und folgt der geraden Linie in Richtung Romanshorn, neue
> katholische Kirche, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der geraden Linie
> letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Hagnau, Kirche (Punkt 3).
> Von Punkt 3 verläuft sie in gerader Linie bis zum Schnittpunkt der
> geraden Linien Romanshorn, neue katholische Kirche - Fischbach, St.
> Magnuskirche, und Rheinspitz, Weisses Haus - Hagnau, Kirche (Punkt
> 4). Von Punkt 4 folgt sie der geraden Linie in Richtung Konstanz,
> Bismarckturm, bis zum Schnittpunkt mit der geraden Linie
> Scherzingen, Kirche - Haltnau, Wohnhaus (Punkt 5). Von Punkt 5
> sie der geraden Linie bis zur Mitte der geraden Linie zwischen denzum
> Punkten Bottighofen, Schlössli, und Konstanz, Hinteres Eichhorn
> (Punkt 6). Von Punkt 6 folgt sie der geraden Linie zum letzten
> Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und dann der vertraglich
> festgelegten Staatsgrenze.
> II. Ausschliesslichkeitszonen
> 1. Die Grenze der Ausschliesslichkeitszonen verläuft westlich der
> geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Mitte
> Argenmündung in 3 km Entfernung vom Ufer bei Mittelwasserstand. Im
> Gebiet östlich dieser Linie beträgt der Abstand der Grenze der
> Ausschliesslichkeitszonen 2 km vom Ufer bei Mittelwasserstand.
> 2. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der
> Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wird durch
> die gerade Linie bestimmt, die von der Mitte der Leiblachmündung
> Punkt 1 verläuft.Eidgenossenschaft
> 3. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der Republik
> Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird durch die
> gerade Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Punkt 2
> bestimmt.
> 4. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der
> Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
> wird durch den Linienzug Punkt 5 - Punkt 6 - letzterdie
> Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und durch die vertraglich
> festgelegte Staatsgrenze bestimmt.
> III.
> An die Stelle der in Abschnitt I und II genannten Mitte der
> Leiblachmündung tritt nach einer neuen vertraglichen Feststellung
> des Grenzverlaufes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
> Republik Österreich der letzte Staatsgrenzpunkt in diesem Gebiet.
> Zusatzprotokoll
> I.
> Zur Ergänzung der in Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über
> Schiffahrt auf dem Bodensee (Übereinkommen) vorgesehenen VerträgeAbsatz
> über die Schiffahrt auf dem Untersee und den beiden Rheinstrecken
> zwischen Konstanz und Schaffhausen1 einerseits und der Strecke des
> Alten Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau2 andererseits
> (Zusatzverträge) sowie zur Durchführung der auf Grund dieser
> Verträge geltenden Vorschriften haben die Vertragsstaaten folgendes
> vereinbart:
> 1. Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
> Schiffahrtsvorschriften, die auf den in Artikel 1 Absatz 3 des
> Übereinkommens genannten Gewässern begangen werden, ist jeder
> Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf zuständig, in welchem
> Vertragsstaat die Zuwiderhandlungen begangen worden sind.
> Hinsichtlich der in einem der anderen Vertragsstaaten begangenen
> Zuwiderhandlungen kann die Zuständigkeit nur ausgeübt werden, wenn
> dieser Vertragsstaat ein Ersuchen um Übernahme der Verfolgung
> stellt.
> 2. Der Artikel 13 Absatz 3 und die Artikel 14 bis 18 des
> Übereinkommens werden auf die Schiffahrt auf den in Artikel 1
> 3 des Übereinkommens genannten Gewässern angewendet, wobeianwendbar
> a) an die Stelle des Übereinkommens die Zusatzverträge treten;
> b) an die Stelle der Schiffahrtsvorschriften die auf Grund der
> Zusatzverträge geltenden Vorschriften treten;
> c) hinsichtlich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen an die Stelle
> des nach dem Übereinkommen zuständigen Vertragsstaates der nach
> diesem Zusatzprotokoll zuständige Vertragsstaat tritt.
> 3. Die Befugnisse der in Artikel 19 des Übereinkommens vorgesehenen
> Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee werden auf
> Angelegenheiten ausgedehnt, die ausschliesslich oder teilweise den
> Geltungsbereich eines Zusatzvertrages betreffen, wobei der am
> Zusatzvertrag jeweils nicht beteiligte Vertragsstaat an den
> Abstimmungen nicht teilnimmt.
> 4. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die
> Auslegung oder die Durchführung der Zusatzverträge oder der auf
> Grund dieser Verträge dieser Verträge geltenden Vorschriften gelten
> die Artikel 20 bis 23 des Übereinkommens, wobei an die Stelle der
> Vertragsstaaten des Übereinkommens die Vertragsstaaten des
> jeweiligen Zusatzvertrages treten.
> II
> Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Übereinkommens; es wird
> angewendet, sobald und solange der jeweilige Zusatzvertrag
> ist.
> Geschehen auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in drei Urschriften in
> deutscher Sprache.
>
> Für die
> Bundesrepublik Deutschland:
> Für die
> Republik Österreich:
> Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
>
> Frank
> Karl Fischer
> Elmar Grabherr
> Diez
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