Subject: Re: Tripoint Deutsches Reich - Schweiz - o?=sterreich 1927
Date: Jan 10, 2005 @ 20:28
Author: aletheiak ("aletheiak" <aletheiak@...>)
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--- In BoundaryPoint@yahoogroups.com, "pete2784west"
<pete2784west@y...> wrote:
>
> Hallo!
>
> Now, this is really getting good! Cool document you've got there!
> Now, correct, since 1648 there is no official border going through
> the lake, however, for all the practical reasons there is and have
> been sectioning of the lake. To name just a few: fishery, military,
> taxes, boat-traffic regulations, and lots of others.

true but these were already mentioned & anticipated in message 293
& they are not nor do they amount to comprehensive border or tripoint
agreements

nor do i doubt that all this is as good & as cool as you say petter
since i am enjoying your excitement too

but if you do have something really definitive of the tripoint or the
triarea here in the german text that follows then by all means please
do translate or at least describe it for us

> So back to the all important documents:
> Here is something from the Swiss lawtexts site (of course in
German):
>
> Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee
> Anlage zu Artikel 9 und Artikel 11
>
> --------------------------------------------------------------------
-
> -----------
>
>
>
> Abgrenzung der Vollzugsbereiche und Ausschliesslichkeitszonen
> I. Vollzugsbereiche
> 1. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bundesrepublik
> Deutschland und der Republik Österreich verläuft von der Mitte der
> Leiblachmündung in gerader Linie zum Rheinspitz, Weisses Haus, bis
> zum Schnittpunkt mit der geraden Linie vom Fernsehturm auf dem
> Pfänder - Romanshorn, neue katholische Kirche (Punkt 1). Von Punkt
1
> verläuft sie in Richtung Romanshorn, neue katholische Kirche, bis
> zum Schnittpunkt mit der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am
> Alten Rhein - Mitte Argenmündung (Punkt 2).
> 2. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Republik
> Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verläuft von
> Punkt 2 in gerader Linie zum letzten Staatsgrenzpunkt am Alten
> Rhein.
> 3. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bundesrepublik
> Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beginnt bei
> Punkt 2 und folgt der geraden Linie in Richtung Romanshorn, neue
> katholische Kirche, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der geraden Linie
> letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Hagnau, Kirche (Punkt 3).
> Von Punkt 3 verläuft sie in gerader Linie bis zum Schnittpunkt der
> geraden Linien Romanshorn, neue katholische Kirche - Fischbach, St.
> Magnuskirche, und Rheinspitz, Weisses Haus - Hagnau, Kirche (Punkt
> 4). Von Punkt 4 folgt sie der geraden Linie in Richtung Konstanz,
> Bismarckturm, bis zum Schnittpunkt mit der geraden Linie
> Scherzingen, Kirche - Haltnau, Wohnhaus (Punkt 5). Von Punkt 5
folgt
> sie der geraden Linie bis zur Mitte der geraden Linie zwischen den
> Punkten Bottighofen, Schlössli, und Konstanz, Hinteres Eichhorn
> (Punkt 6). Von Punkt 6 folgt sie der geraden Linie zum letzten
> Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und dann der vertraglich
> festgelegten Staatsgrenze.
> II. Ausschliesslichkeitszonen
> 1. Die Grenze der Ausschliesslichkeitszonen verläuft westlich der
> geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Mitte
> Argenmündung in 3 km Entfernung vom Ufer bei Mittelwasserstand. Im
> Gebiet östlich dieser Linie beträgt der Abstand der Grenze der
> Ausschliesslichkeitszonen 2 km vom Ufer bei Mittelwasserstand.
> 2. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der
> Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wird durch
> die gerade Linie bestimmt, die von der Mitte der Leiblachmündung
zum
> Punkt 1 verläuft.
> 3. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der Republik
> Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird durch die
> gerade Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Punkt 2
> bestimmt.
> 4. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der
> Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
> wird durch den Linienzug Punkt 5 - Punkt 6 - letzter
> Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und durch die vertraglich
> festgelegte Staatsgrenze bestimmt.
> III.
> An die Stelle der in Abschnitt I und II genannten Mitte der
> Leiblachmündung tritt nach einer neuen vertraglichen Feststellung
> des Grenzverlaufes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
> Republik Österreich der letzte Staatsgrenzpunkt in diesem Gebiet.
> Zusatzprotokoll
> I.
> Zur Ergänzung der in Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über
die
> Schiffahrt auf dem Bodensee (Übereinkommen) vorgesehenen Verträge
> über die Schiffahrt auf dem Untersee und den beiden Rheinstrecken
> zwischen Konstanz und Schaffhausen1 einerseits und der Strecke des
> Alten Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau2 andererseits
> (Zusatzverträge) sowie zur Durchführung der auf Grund dieser
> Verträge geltenden Vorschriften haben die Vertragsstaaten folgendes
> vereinbart:
> 1. Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
> Schiffahrtsvorschriften, die auf den in Artikel 1 Absatz 3 des
> Übereinkommens genannten Gewässern begangen werden, ist jeder
> Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf zuständig, in welchem
> Vertragsstaat die Zuwiderhandlungen begangen worden sind.
> Hinsichtlich der in einem der anderen Vertragsstaaten begangenen
> Zuwiderhandlungen kann die Zuständigkeit nur ausgeübt werden, wenn
> dieser Vertragsstaat ein Ersuchen um Übernahme der Verfolgung
> stellt.
> 2. Der Artikel 13 Absatz 3 und die Artikel 14 bis 18 des
> Übereinkommens werden auf die Schiffahrt auf den in Artikel 1
Absatz
> 3 des Übereinkommens genannten Gewässern angewendet, wobei
> a) an die Stelle des Übereinkommens die Zusatzverträge treten;
> b) an die Stelle der Schiffahrtsvorschriften die auf Grund der
> Zusatzverträge geltenden Vorschriften treten;
> c) hinsichtlich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen an die Stelle
> des nach dem Übereinkommen zuständigen Vertragsstaates der nach
> diesem Zusatzprotokoll zuständige Vertragsstaat tritt.
> 3. Die Befugnisse der in Artikel 19 des Übereinkommens vorgesehenen
> Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee werden auf
> Angelegenheiten ausgedehnt, die ausschliesslich oder teilweise den
> Geltungsbereich eines Zusatzvertrages betreffen, wobei der am
> Zusatzvertrag jeweils nicht beteiligte Vertragsstaat an den
> Abstimmungen nicht teilnimmt.
> 4. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die
> Auslegung oder die Durchführung der Zusatzverträge oder der auf
> Grund dieser Verträge dieser Verträge geltenden Vorschriften gelten
> die Artikel 20 bis 23 des Übereinkommens, wobei an die Stelle der
> Vertragsstaaten des Übereinkommens die Vertragsstaaten des
> jeweiligen Zusatzvertrages treten.
> II
> Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Übereinkommens; es wird
> angewendet, sobald und solange der jeweilige Zusatzvertrag
anwendbar
> ist.
> Geschehen auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in drei Urschriften in
> deutscher Sprache.
>
> Für die
> Bundesrepublik Deutschland:
> Für die
> Republik Österreich:
> Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
>
> Frank
> Karl Fischer
> Elmar Grabherr
> Diez
>
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