Subject: Re: Tripoint Deutsches Reich - Schweiz - o?=sterreich 1927
Date: Jan 08, 2005 @ 23:40
Author: pete2784west ("pete2784west" <pete2784west@...>)
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Hallo!

Now, this is really getting good! Cool document you've got there!
Now, correct, since 1648 there is no official border going through
the lake, however, for all the practical reasons there is and have
been sectioning of the lake. To name just a few: fishery, military,
taxes, boat-traffic regulations, and lots of others.
So back to the all important documents:
Here is something from the Swiss lawtexts site (of course in German):

Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee
Anlage zu Artikel 9 und Artikel 11

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Abgrenzung der Vollzugsbereiche und Ausschliesslichkeitszonen
I. Vollzugsbereiche
1. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich verläuft von der Mitte der
Leiblachmündung in gerader Linie zum Rheinspitz, Weisses Haus, bis
zum Schnittpunkt mit der geraden Linie vom Fernsehturm auf dem
Pfänder - Romanshorn, neue katholische Kirche (Punkt 1). Von Punkt 1
verläuft sie in Richtung Romanshorn, neue katholische Kirche, bis
zum Schnittpunkt mit der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am
Alten Rhein - Mitte Argenmündung (Punkt 2).
2. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verläuft von
Punkt 2 in gerader Linie zum letzten Staatsgrenzpunkt am Alten
Rhein.
3. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beginnt bei
Punkt 2 und folgt der geraden Linie in Richtung Romanshorn, neue
katholische Kirche, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der geraden Linie
letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Hagnau, Kirche (Punkt 3).
Von Punkt 3 verläuft sie in gerader Linie bis zum Schnittpunkt der
geraden Linien Romanshorn, neue katholische Kirche - Fischbach, St.
Magnuskirche, und Rheinspitz, Weisses Haus - Hagnau, Kirche (Punkt
4). Von Punkt 4 folgt sie der geraden Linie in Richtung Konstanz,
Bismarckturm, bis zum Schnittpunkt mit der geraden Linie
Scherzingen, Kirche - Haltnau, Wohnhaus (Punkt 5). Von Punkt 5 folgt
sie der geraden Linie bis zur Mitte der geraden Linie zwischen den
Punkten Bottighofen, Schlössli, und Konstanz, Hinteres Eichhorn
(Punkt 6). Von Punkt 6 folgt sie der geraden Linie zum letzten
Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und dann der vertraglich
festgelegten Staatsgrenze.
II. Ausschliesslichkeitszonen
1. Die Grenze der Ausschliesslichkeitszonen verläuft westlich der
geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Mitte
Argenmündung in 3 km Entfernung vom Ufer bei Mittelwasserstand. Im
Gebiet östlich dieser Linie beträgt der Abstand der Grenze der
Ausschliesslichkeitszonen 2 km vom Ufer bei Mittelwasserstand.
2. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wird durch
die gerade Linie bestimmt, die von der Mitte der Leiblachmündung zum
Punkt 1 verläuft.
3. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird durch die
gerade Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein - Punkt 2
bestimmt.
4. Die Grenze zwischen den Ausschliesslichkeitszonen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
wird durch den Linienzug Punkt 5 - Punkt 6 - letzter
Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und durch die vertraglich
festgelegte Staatsgrenze bestimmt.
III.
An die Stelle der in Abschnitt I und II genannten Mitte der
Leiblachmündung tritt nach einer neuen vertraglichen Feststellung
des Grenzverlaufes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich der letzte Staatsgrenzpunkt in diesem Gebiet.
Zusatzprotokoll
I.
Zur Ergänzung der in Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über die
Schiffahrt auf dem Bodensee (Übereinkommen) vorgesehenen Verträge
über die Schiffahrt auf dem Untersee und den beiden Rheinstrecken
zwischen Konstanz und Schaffhausen1 einerseits und der Strecke des
Alten Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau2 andererseits
(Zusatzverträge) sowie zur Durchführung der auf Grund dieser
Verträge geltenden Vorschriften haben die Vertragsstaaten folgendes
vereinbart:
1. Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Schiffahrtsvorschriften, die auf den in Artikel 1 Absatz 3 des
Übereinkommens genannten Gewässern begangen werden, ist jeder
Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf zuständig, in welchem
Vertragsstaat die Zuwiderhandlungen begangen worden sind.
Hinsichtlich der in einem der anderen Vertragsstaaten begangenen
Zuwiderhandlungen kann die Zuständigkeit nur ausgeübt werden, wenn
dieser Vertragsstaat ein Ersuchen um Übernahme der Verfolgung
stellt.
2. Der Artikel 13 Absatz 3 und die Artikel 14 bis 18 des
Übereinkommens werden auf die Schiffahrt auf den in Artikel 1 Absatz
3 des Übereinkommens genannten Gewässern angewendet, wobei
a) an die Stelle des Übereinkommens die Zusatzverträge treten;
b) an die Stelle der Schiffahrtsvorschriften die auf Grund der
Zusatzverträge geltenden Vorschriften treten;
c) hinsichtlich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen an die Stelle
des nach dem Übereinkommen zuständigen Vertragsstaates der nach
diesem Zusatzprotokoll zuständige Vertragsstaat tritt.
3. Die Befugnisse der in Artikel 19 des Übereinkommens vorgesehenen
Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee werden auf
Angelegenheiten ausgedehnt, die ausschliesslich oder teilweise den
Geltungsbereich eines Zusatzvertrages betreffen, wobei der am
Zusatzvertrag jeweils nicht beteiligte Vertragsstaat an den
Abstimmungen nicht teilnimmt.
4. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung oder die Durchführung der Zusatzverträge oder der auf
Grund dieser Verträge dieser Verträge geltenden Vorschriften gelten
die Artikel 20 bis 23 des Übereinkommens, wobei an die Stelle der
Vertragsstaaten des Übereinkommens die Vertragsstaaten des
jeweiligen Zusatzvertrages treten.
II
Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Übereinkommens; es wird
angewendet, sobald und solange der jeweilige Zusatzvertrag anwendbar
ist.
Geschehen auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in drei Urschriften in
deutscher Sprache.

Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Für die
Republik Österreich:
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Frank
Karl Fischer
Elmar Grabherr
Diez









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